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  • Writer's pictureNula Frei

Wer ist Flüchtling?

In der öffentlichen Diskussion wird der Begriff «Flüchtling» häufig generell für alle Personen verwendet, die ihr Heimatland mehr oder weniger unfreiwillig verlassen mussten. Rechtlich gesehen ist diese Begriffsverwendung aber irreführend.

Nicht alle geflohenen Personen erfüllen die rechtlich definierte Flüchtlingseigenschaft. Diese findet sich in Artikel 3 des Asylgesetzes, welcher wiederum auf Art. 1A der Genfer Flüchtlingskonvention basiert, einem völkerrechtlichen Vertrag. Gemäss dieser Definition ist ein Flüchtling eine Person, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt wird. Diese Definition besteht also aus zwei grundsätzlichen Elementen, nämlich der Verfolgung und dem Verfolgungsmotiv.

Verfolgung ist eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung wie Folter, Tötung oder willkürliche Inhaftierung. Sie muss nach schweizerischer Praxis dem Flüchtling individuell und gezielt drohen. Das ist der Grund, warum Kriegsflüchtlinge, die ihr Schicksal mit tausenden anderen Personen teilen, in der Schweiz oft nicht als Flüchtlinge anerkannt werden.

Das Verfolgungsmotiv soll gewährleisten, dass diejenigen Personen geschützt werden, die aufgrund einer bestimmten persönlichen Eigenschaft verfolgt werden, die sie entweder nicht selber ausgesucht haben (z.B. ihre Nationalität) oder zu deren Aufgabe man sie nicht zwingen kann ohne selber eine Menschenrechtsverletzung zu begehen (z.B. ihre Religion oder ihre politischen Anschauungen). Nur wer aufgrund einer dieser Eigenschaften verfolgt wird, ist ein Flüchtling im Rechtssinn.

Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde 1951, kurz nach dem zweiten Weltkrieg, verabschiedet und widerspiegelt in der Flüchtlingsdefinition die damals bekannten Verfolgungsformen: Juden in Nazideutschland, «Kapitalisten» im bolschewistischen Russland, etc. Im Laufe der Zeit haben sich die Verfolgungsformen aber gewandelt. Heute werden beispielsweise in vielen Ländern homo- oder transsexuelle Personen brutal verfolgt. Diese «neuen» Verfolgungsformen sind von ihrem Unrechtsgehalt genauso schlimm wie die «alten», lassen sich aber nur schwer unter die bestehenden Verfolgungsmotive fassen. Eine sachgerechte Lösung wäre es, die Flüchtlingskonvention um das Verfolgungsmotiv «Geschlecht» zu erweitern. Dies ist aber politisch kaum denkbar, da die Änderung multilateraler Verträge äusserst langwierig und kompliziert ist. In der Praxis wird stattdessen versucht, die Flüchtlingsdefinition zeitgemäss zu interpretieren.

Die Flüchtlingseigenschaft ist deklaratorischer Natur, das heisst, eine Person wird nicht erst dadurch zum Flüchtling, dass eine staatliche Asylbehörde sie als Flüchtling anerkennt. Wenn alle Elemente der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, ist sie als Flüchtling zu behandeln. Das hat Auswirkungen auf die Behandlung asylsuchender Personen: Diese müssen so lange als Flüchtling betrachtet werden, bis nach einem korrekten Verfahren festgestellt wurde, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Deshalb dürfen Asylsuchende auch nicht in ihr Heimatland zurückgeschoben werden, bis das Asylverfahren abgeschlossen wurde, denn sie stehen unter dem Schutz des für Flüchtlinge geltenden Refoulement-Verbots.

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