Ende Juli 2018 titelte die Sonntags Zeitung «Deutsche Migrationsbehörde trickst die Schweiz aus» und schilderte im entsprechenden Artikel, dass die Schweiz aufgrund eines neuen Urteils eine Vielzahl Asylgesuche, für welche Deutschland zuständig wäre, prüfen müsse. Der Artikel stellt die Situation einseitig dar und bedarf deshalb einer Einordnung.
Grundsätze, Fristen und verzögerte Verfahren
Der Artikel beschreibt, dass die Deutschen Behörden ihre Zuständigkeit für die Prüfung von Asylgesuchen «vorläufig abgelehnt» und alle Fristen hätten verstreichen lassen, so dass die Schweiz diese nun prüfen müsse.
Das Dublin-System geht von zwei Grundsätzen aus: Zum einen soll verhindert werden, dass Asylsuchende immer wieder neue Asylgesuche in verschiedenen Staaten stellen können («asylum shopping»). Zum anderen soll aber auch sichergestellt werden, dass ein Asylgesuch zumindest in einem Land inhaltlich geprüft wird (Verhinderung von «refugees in orbit»). Dies bedingt, dass die Dublin-Staaten möglichst schnell untereinander vereinbaren, wer das Asylgesuch einer Person prüft. Nach der Feststellung der Zuständigkeit muss die asylsuchende Person innert sechs Monaten in den zuständigen Staat überstellt werden. Läuft diese Frist ab, wird der Staat zuständig, welcher die Person nicht überstellt hat.
Die Deutschen Behörden haben in der Tat in der Zeit, als viele Menschen in Deutschland um Asyl ersuchten, tatsächlich Anfragen aus der Schweiz «vorläufig abgelehnt». Hätten sie die Anfragen der Schweiz unbeantwortet gelassen, wäre Deutschland gemäss der Dublin-Verordnung für diese Asylgesuche ebenfalls zuständig geworden, auch wenn die Anfragen aus der Schweiz ungerechtfertigt gewesen wären.
Aufgrund der «vorläufigen Ablehnung» wurde grundsätzlich die Schweiz zuständig für die Prüfung dieser Asylgesuche. Die Schweiz hat in diesen Fällen aber eine erneute Prüfung von Deutschland verlangt (sog. Remonstrationsverfahren). Das Dublin-System sagt jedoch nicht, was passiert, wenn dieses erneute Ersuchen nicht oder sehr spät beantwortet wird. Diese Frage wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht geklärt. Das Gericht hielt fest, dass die Schweiz das Asylgesuch – unabhängig des Remonstrationsverfahrens – nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist zu prüfen hat.
«Leichtes Spiel» für Asylsuchende
Gemäss dem Artikel habe der betroffene Asylsuchende leichtes Spiel gehabt. Er habe bloss geltend machen müssen, dass eine Rückführung nach Deutschland nach so langer Zeit nicht mehr zumutbar sei.
Ein Blick in das Urteil zeigt, dass der Iraker bereits Anfangs 2016 um Asyl in der Schweiz ersucht hatte. Erst knapp ein Jahr nach seiner Einreise stellte das SEM fest, dass Deutschland für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Iraker hatte nun fünf Arbeitstage Zeit, um eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Erst am 7. Juni 2018 war klar, dass sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft wird. Das Asylverfahren des Mannes kann nun – zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz – beginnen. Erst jetzt werden seine Fluchtgründe geprüft und entschieden, ob er überhaupt und falls ja mit welchem Status er in der Schweiz bleiben darf.
Von einem «leichten Spiel» zu sprechen, verkennt die Unsicherheiten mit denen Asylsuchende im Dublin-Raum konfrontiert sind.
«Rekurse lohnen sich nicht mehr»
Im Artikel der Sonntags Zeitung heisst es weiter, dass sich Rekurse der Schweiz wegen der nun festgelegten Fristen nicht mehr lohnen würden. Davon ausgehend, dass mit «Rekurs» das oben kurz skizzierte Remonstrationsverfahren gemeint ist, ist klarzustellen: ein angefragter Staat muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen auf ein Remonstrationsersuchen antworten. Ansonsten liegt eine Verletzung von EU-Recht vor, wogegen die Schweiz auf politischem/diplomatischen Weg vorgehen kann. Eine solche Verletzung begründet jedoch keinen Zuständigkeitsübergang.
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber ebenfalls festgestellt, dass auch nach den vorgesehenen zwei Wochen auf das Remonstrationsverfahren geantwortet werden kann, wenn die absolut geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist. Somit hat die Schweiz nach wie vor die Möglichkeit und ein halbes Jahr Zeit, um die Übernahme einer asylsuchenden Person im Remonstrationsverfahren zu verlangen.
Abgelehnte Rückübernahmen
Schliesslich wird im Artikel darauf hingewiesen, dass im Jahr 2017 «Dublin-Länder in insgesamt 1‘766 Fällen die Rücknahme abgelehnt» hätten. Der Artikel erwähnt indessen nicht, dass sich die Dublin-Länder im gleichen Zeitraum in 6‘728 Fällen bereit erklärt haben Asylsuchende aus der Schweiz zu übernehmen und die Schweiz selbst bei 3‘620 Personen ihre Zuständigkeit abgelehnt hat.
Die Schweiz ist nach wie vor eines der Länder, welches am meisten vom Dublin-System profitiert.
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