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  • Fabienne Bretscher

Einschränkungen der Bewegungsfreiheit abgewiesener Asylsuchender: Notwendigkeit oder Schikane?

Das Thema Eingrenzungen von Asylsuchenden führt regelmässig zu hitzigen Diskussionen. Im August 2016 wurde bekannt, dass das Zürcher Migrationsamt zahlreichen abgewiesenen Asylsuchenden verbot, das Gebiet ihrer Wohngemeinde zu verlassen. Andernfalls wurde ihnen Haft oder eine Busse angedroht. Gemäss dem sozialdemokratischen Zürcher Sicherheitsdirektor Mario Fehr handelt es sich dabei um ein Druckmittel, um abgewiesene Asylsuchende dazu zu bewegen, die Schweiz zu verlassen. Zudem vertritt Fehr die Meinung, die Verbote trügen zur Kriminalitätsbekämpfung bei. Die neue Praxis im Kanton Zürich scheint sich jedoch nicht wie bis anhin auf Ausgrenzungen zu konzentrieren, d.h. auf Verbote, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, als Massnahme zur Drogenprävention. Vielmehr geht es um Eingrenzungen, d.h. um Verbote, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen, welche gemäss einer Medienmitteilung der Zürcher Sicherheitsdirektion gezielt gegen abgewiesene Asylsuchende und nicht nur gegen straffälligen Personen verfügt werden. Mit dieser Praxisänderung scheinen die Zürcher Behörden auf ein Urteil des kantonalen Obergerichts zu reagieren, welches die zuvor systematisch verordneten Haftbefehle gegen abgewiesene Asylsuchende für rechtswidrig erklärte.


Die neue Eingrenzungspraxis des Zürcher Migrationsamts wird von verschiedenster Seite als unverhältnismässig oder gar als Schikane verurteilt, insbesondere auch von Mario Fehrs Partei, der SP. Was aber sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfügung einer Eingrenzung?


Gemäss Ausländergesetz können die Kantone die Bewegungsfreiheit von abgewiesenen Asylsuchenden mittels einer Ein- oder Ausgrenzung einschränken. Voraussetzung dafür ist, dass die Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört resp. gefährdet oder – sofern ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt – dass zu befürchten ist, die betroffene Person werde nicht innerhalb der angesetzten Frist ausreisen. Gemäss Bundesgericht muss eine solche Massnahme in jedem Einzelfall den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Dabei dürfen insbesondere die Festlegung der Grösse des Gebiets und die Dauer der Massnahme nicht über das für die Erreichung des Zwecks Erforderliche hinausgehen. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit dem in der Schweizer Verfassung verankerten Grundrecht auf Bewegungsfreiheit. Dieses Grundrecht ist nicht nur Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch ausländischen oder staatenlosen Personen garantiert. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich jemand rechtswidrig in der Schweiz aufhält. Einschränkungen des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein. Ähnliche Anforderungen an Einschränkungen der Bewegungsfreiheit stellt die Europäische Menschenrechtskonvention.


Abgewiesene Asylsuchende sind auch in anderen Bereichen stark in ihren Grundrechten eingeschränkt: Es ist ihnen verboten, zu arbeiten und wenn sie von ihrem Recht auf Nothilfe Gebrauch machen möchten, wird ihr Aufenthaltsort von den kantonalen Behörden bestimmt. Oft befindet sich dieser in abgelegenen Gemeinden, wie zum Beispiel im Ausreisezentrum Flüeli. Anders als eine Ausgrenzung, welche die betroffene Person meist von Gemeinden fernhalten soll, in welchen sie bereits Delikte verübt hat, führt eine Eingrenzung deshalb oft zu einer stärkeren Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf ein kleines Gebiet.


Obwohl eine Eingrenzung eine weniger restriktive Massnahme darstellt als die Vorbereitungshaft, muss die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im konkreten Einzelfall gerechtfertigt sein und darf nicht systematisch angeordnet werden. Insbesondere bei Personen, welche abgesehen vom unrechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht gegen das Gesetz verstossen haben, scheint eine Eingrenzung auf das Gebiet der Notunterkunft schwer rechtfertigbar. Auch wenn ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid vorliegt, muss die Massnahme geeignet sein, das Ziel, in diesem Fall die Ausreise aus der Schweiz, zu erreichen. Wenn die Eingrenzung gegen Personen verfügt wird, welche beispielsweise aufgrund fehlender Ausweispapiere gar nicht ausreisen können, stellt sich deshalb die Frage des Zwecks einer solchen Massnahme. Angesichts der mittlerweile bekanntgewordenen Fälle, ist es überaus fraglich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen in den zahlreichen, im Kanton Zürich verordneten Eingrenzungen erfüllt sind. Aufgrund verschiedener Beschwerden prüft das Zürcher Bezirksgericht nun die Rechtmässigkeit von einzelnen Eingrenzungen; in einem Fall wurde die Massnahme bereits als unverhältnismässig eingestuft.

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