Die Dublin-Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines im Dublin-Raum gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Das System geht von der Grundprämisse aus, dass die beteiligten Staaten über vergleichbare Standards verfügen und ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen vollumfänglich einhalten. Die Realität zeichnet ein anderes Bild.
Die Schweiz ist das Land, das im Verhältnis zu der Anzahl Asylgesuche seit Jahren am stärksten von der Dublin-Verordnung Gebrauch macht. Von der Politik wird das als Erfolg verkauft. Die Politiker_innen müssen sich aber die Frage gefallen lassen, ob die strikte Anwendung der Verordnung nicht zu Lasten der Menschenrechte geht.
Ein System verschiedener Systeme und Standards
Sowohl die Entscheide des Staatssekretariates für Migration SEM als auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts als einzige Rechtsmittelinstanz in Asylfragen verweisen in Dublin-Fällen oft mittels Textbausteinen auf die Unterzeichnung von Richtlinien und Abkommen durch die anderen Mitgliedstaaten. Es wird lapidar festgestellt, dass keine Hinweise vorlägen, das jeweilige Land würde seinen entsprechenden Verpflichtungen nicht nachkommen. Dies impliziert, dass es für Asylsuchende keine Rolle spielen sollte, in welchem Dublin-Staat das Asylgesuch geprüft wird, da die Chancen und Perspektiven in jedem Dublin-Staat identisch oder zumindest vergleichbar sein sollten. Diese Idealvoraussetzungen haben jedoch seit der Inkraftsetzung des Dublin-Systems nie bestanden, konstatiert auch der Bundesrat. Bezüglich diverser Länder (zum Beispiel Ungarn, Bulgarien, Italien) liegen genügend Hinweise auf Diskrepanzen zwischen der Unterzeichnung und der Umsetzung der entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen in der Praxis vor.
Asyl-Lotterie: Selbst die Anerkennungsraten liegen meilenweit auseinander
Wie eine kleine Zusammenstellung der aus der Asyl Informations-Datenbank AIDA, einem Projekt des Europäischen Flüchtlingsrat ECRE, aufzeigt, besteht auch bei der Schutzgewährung eine uneinheitliche Praxis:. Während für eine asylsuchende Person aus dem Irak die Anerkennungsquote in Ungarn 20 Prozent beträgt, liegt sie in der Schweiz bei fast 80 Prozent. Die Schutzquote für Personen aus Eritrea liegt in Deutschland bei fast 98 Prozent, in Österreich lediglich 65 Prozent.
Humanitäre Tradition?
Es reicht nicht aus, wenn die Schweizer Behörden mittels Textbausteinen auf die rechtlichen Verpflichtungen anderer Länder hinweisen. Die tatsächliche Umsetzung dieser Verpflichtungen muss bei der Abwägung, ob Gründe für einen Selbsteintritt durch die Schweiz vorliegen, einbezogen werden. Bestehen Zweifel an der Umsetzung und die Gefahr einer Verletzung von Grundrechten der betroffenen Person, müssen entweder im Einzelfall Garantien für eine adäquate Aufnahme vom anderen Staat eingeholt oder auf eine Überstellung verzichtet werden. Als Beispiele sind hier der mangelnde Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung oder die fehlende Unterbringung in einzelnen Dublin-Staaten zu nennen. Nur durch die humane Anwendung der Verordnung kann sichergestellt werden, dass die Abmachung zwischen Staaten mit ungleichen Standards nicht auf Kosten der Rechte von schutzsuchenden Personen ausgetragen wird. Unter anderem deshalb setzen sich verschiedene Organisationen aus der Schweiz mit dem Dublin-Appell gegen die strikte Anwendung der Dublin-Verordnung ein. Dieser soll am Montag, 20. November 2017 an die Bundeskanzlei übergeben werden.
Von Adriana Romer
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