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  • Writer's pictureNesa Zimmermann

«Besondere Verletzlichkeit» und weshalb man darüber reden sollte

Sei es in der Forschung, der Politik oder den Medien, der Begriff der (besonderen) Verletzlichkeit taucht überall auf, öfters noch in seiner englischen Version («vulnerability», «vulnerable groups», etc.). Seine Popularität hat dazu geführt, dass er von manchen als Schlüsselbegriff unserer Zeit beschrieben wird.[1] Die Vulnerabilität hat Eingang gefunden in die verschiedensten Disziplinen, von der Bioethik über Klimaforschung bis zum Strafrecht. Im Migrationskontext kommt sie besonders häufig vor. Vulnerabilität ist ein starker Ausdruck, den wir intuitiv zu verstehen glauben. Aber wie wird er wirklich gebraucht, und welches sind die Konsequenzen?


Im Migrationsbereich wird Vulnerabilität manchmal als universelle Eigenschaft aller Flüchtlinge oder Asylsuchenden benutzt; öfters aber bezieht sich der Begriff nur auf bestimmte Personen. Zu den Gruppen oder «Kategorien» von Personen, die oft als (besonders) verletzlich bezeichnet werden, zählen zum Beispiel unbegleitete Minderjährige, Kinder, Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung oder Menschen mit Behinderung. Dies kann man zum Beispiel in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beobachten: Während dieser 2011 festhielt, dass alle Asylsuchenden besonders verletzlich seien, scheint in der neueren Asylrechtsprechung nur eine qualifizierte Verletzlichkeit von Bedeutung zu sein, allen voran jene von unbegleiteten Minderjährigen sowie kleinen Kindern mit oder ohne Begleitung.


Worin liegt das Interesse einer solchen Unterscheidung? Die (besondere) Verletzlichkeit steht in engem Zusammenhang mit einem erhöhten Schutzbedürfnis. Im Europäischen Asylsystem geht dies explizit aus den revidierten Dublin-Richtlinien hervor. So verpflichtet zum Beispiel die Aufnahmerichtlinie Staaten, die spezifischen Bedürfnisse von besonders verletzlichen Personen zu berücksichtigen. In der deutschen Fassung ist ausserdem explizit von «besonders schutzbedürftigen Personen» die Rede. Dazu gehören u.a. Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit Behinderung, sowie Opfer von Folter oder anderer schwerer physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinerseits hat explizit die Rückführung von gewissen besonders verletzlichen Personen verboten, bzw. eine Rückführung nur unter spezifischen Bedingungen zugelassen, insbesondere mit der Auflage, sich einer angemessenen Aufnahme im Empfangsstaat zu versichern.


Die vermehrte Berücksichtigung der besonderen Verletzlichkeit von gewissen Personen scheint auf den ersten Blick eine positive Entwicklung zu sein. Sie ist aber in mehrfacher Hinsicht problematisch. Einerseits tendiert sie zu einer Abschwächung des Schutzes von all jenen, die nicht als besonders verletzlich angesehen werden – das typische Beispiel hier ist der «gesunde, junge Mann». Solch rigide Kategorien und Unterscheidungen vernachlässigen zum Beispiel Traumata, welche scheinbar gesunde Menschen erlitten haben; sie erlauben es auch nicht, auf die individuelle Situation und die Schutzbedürfnisse des Einzelnen einzugehen. Ein erhöhter Schutz für gewisse als besonders verletzlich angesehene Personengruppen sollte nicht zu einer Verminderung des allgemeinen Schutzes führen. Andererseits ist die Unterscheidung zwischen «normalen» und «besonders verletzlichen» Schutzsuchenden auch für Letztere gefährlich, tendiert sie doch dazu, sie als schwach, abhängig und hilfebedürftig zu stigmatisieren und fördert insgesamt eine paternalistische Einstellung. Eine zu starke Betonung der Verletzlichkeit gewisser Personen trägt ausserdem dazu bei, ihre autonome Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zu vernachlässigen. Es ist deshalb entscheidend, «Vulnerabilität» und «Autonomie» nicht als sich ausschliessende, sondern als sich gegenseitig ergänzende Aspekte zu betrachten. Dies war auch eine der Schlussfolgerungen des letztwöchigen Kolloquiums an der Universität Neuenburg, an dem Forschende verschiedenster Disziplinen aus ganz Europa zusammengekommen sind, um das Zusammenspiel von Vulnerabilität und Autonomie im Migrationskontext zu untersuchen. Das Kolloquium hat ausserdem gezeigt, wie wichtig es ist, Konzepte wie Vulnerabilität und Autonomie und ihren Gebrauch durch Medien, Politik und die verschiedenen Akteurinnen und Akteure des Asylverfahrens kritisch zu hinterfragen.


[1] MARC-HENRY SOULET, La vulnérabilité, une ressource à manier avec prudence, in : LAURENCE BURGORGUE-LARSEN (Hrsg.), La vulnérabilité saisie par les juges en Europe, Paris : Pedone, 2014, S. 7-27, S. 7.

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