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  • Fabienne Bretscher

Der UNO Ausschuss gegen Folter als Alternative zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?

Wird ein Asylgesuch vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt, so hat die betroffene Person die Möglichkeit eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Grundsätzlich ist es das einzige nationale Gericht, welches über Beschwerden gegen negative Asylentscheide urteilt. Umso wichtiger ist es, dass weitere Beschwerdemöglichkeiten auf internationaler Ebene nicht in Vergessenheit geraten.


In den meisten Fällen wenden sich abgewiesene Asylsuchende an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, welcher in einem rechtlich verbindlichen Urteil feststellen kann, dass eine Wegweisung die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt. Ein solcher Entscheid basiert meistens auf dem sogenannten Non-Refoulement Prinzip. Demzufolge darf eine Person nicht in einen Staat ausgewiesen werden, in welchem sie Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung werden könnte.


Dasselbe Prinzip ist auch im Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Antifolterkonvention) der Vereinten Nationen (UNO) verankert. Ein Ausschuss aus zehn unabhängigen Experten ist für die Überwachung des Übereinkommens zuständig. Er kann auch über Beschwerden von Einzelpersonen entscheiden, sofern der jeweilige Mitgliedsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Beschwerden gegen die Schweiz sind seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens im Jahre 1987 möglich.


Beschwerdeverfahren vor dem UNO Ausschuss gegen Folter

Beschwerden an den UNO Ausschuss gegen Folter in Genf können entweder von der betroffenen Person selbst oder von ihrer Vertretung eingereicht werden, nachdem alle innerstaatlichen Beschwerdewege ausgeschöpft wurden. Die Person, auf welche sich die Beschwerde bezieht, muss eine Verletzung einer Bestimmung der Antifolterkonvention durch einen Staat geltend machen. Die Antifolterkonvention garantiert, neben dem bereits erwähnten Non-Refoulement Prinzip, auch ein Verbot von Folter sowie von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.


Neben Beschwerden gegen Wegweisungsentscheide kann auch eine Verletzung der Antifolterkonvention beispielsweise aufgrund von Polizeigewalt oder Unterbringungsbedingungen in Ausschaffungsgefängnissen oder Asylunterkünften geltend gemacht werden. Anders als Urteile des EGMR ist jedoch der vom UNO Ausschuss gegen Folter getroffene Entscheid, rechtlich nicht verbindlich.


Vor- und Nachteile gegenüber einer Beschwerde an den EGMR

Weder der EGMR noch der UNO Ausschuss gegen Folter akzeptieren Beschwerden, welche bereits in einem anderen internationalen Verfahren geprüft wurden. Eine Beschwerde führende Person muss sich also zwangsläufig entscheiden, wobei die Wahl, wohl aufgrund der rechtlichen Verbindlichkeit seiner Urteile, meist zugunsten des EGMR ausfällt. Andere Gründe können jedoch durchaus für den UNO Ausschuss gegen Folter sprechen.


Der Ausschuss hat bereits verschiedentlich Verletzungen der Antifolterkonvention durch die Schweiz festgestellt, wobei die Schweiz solchen Entscheiden grundsätzlich Folge leistet. Weiter handelt es sich beim Ausschuss um ein auf diesem Gebiet spezialisiertes Expertengremium, welches nicht bloss auf europäischer, sondern auf internationaler Ebene tätig ist. Dies verleiht dem Ausschuss eine gewisse Autorität in Bezug auf das Thema Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, trotz fehlender rechtlicher Verbindlichkeit seiner Entscheide. So nimmt auch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter in ihrer Tätigkeit regelmässig Bezug auf die Praxis des Ausschusses. Schliesslich muss die Schweiz dem Ausschuss regelmässig über die Umsetzung der Antifolterkonvention Bericht erstatten. Dabei kann die Schweiz vom Ausschuss auch mit im Beschwerdeverfahren aufgebrachten Problematiken konfrontiert werden, wodurch eine Beschwerde über den Einzelfall hinaus Wirkungen entfalten kann.

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