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Writer's pictureBarbara von Rütte

Brauchen Staatenlose besonderen Schutz?

Gerade mal 339 Staatenlose zählte das Bundesamt für Statistik im Jahr 2015 in der Schweiz. In den Medien sind Staatenlose selten Thema und in der öffentlichen Debatte kann es durchaus passieren, dass Staatenlose und Sans-Papiers verwechselt werden. Kann man daraus schliessen, dass Staatenlosigkeit in der Schweiz ein unbedeutendes Phänomen ist? Wer sind diese Personen? Sind Staatenlose Flüchtlinge? Wie werden sie identifiziert? Welchen Schutz bietet ihnen die Schweiz?


Eine Person gilt als staatenlos, wenn sie von keinem Staat nach dessen Recht als seine Staatsangehörige angesehen wird (Art. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954). Da sie keine Staatsangehörigkeit besitzen, sind Staatenlose besonders gefährdet, diskriminiert und an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert zu werden. Die Rechtsstellung von Staatenlosen wird im Übereinkommen von 1954 geregelt, welches ähnlich der Flüchtlingskonvention aufgebaut ist, wobei die Flüchtlingskonvention einen etwas weitergehenden Schutz bietet, so namentlich in Bezug auf die Straffreiheit bei unrechtmässiger Einreise und Aufenthalt (Art. 31 FK) und das Rückschiebungsverbot (Art. 33 FK), aber auch beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 17 FK) oder beim Vereinsrecht (Art. 15 FK).


In der Schweiz betrifft Staatenlosigkeit Personen, die selbst oder deren Eltern in die Schweiz eingewandert sind. Manche staatenlose Personen verlassen ihr Heimatland und kommen als Staatenlose in die Schweiz. Andere werden erst durch die Migration staatenlos. Weltweit sind nach Schätzungen des UNHCR mehr als zehn Millionen Personen staatenlos. Viele weitere sind in Gefahr, staatenlos zu werden. Dies gilt in besonderem Masse für Flüchtlinge, wenn sie beispielsweise keinen Zugang zu Identitätsdokumenten ihres Herkunftsstaates haben.


Eine staatenlose Person kann also Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention sein. Der Entzug der Staatsangehörigkeit oder eine lang anhaltende Situation von Staatenlosigkeit kann als flüchtlingsrelevante Verfolgung gelten. Ist eine Person staatenlos und Flüchtling, so hat sie ein schutzwürdiges Interesse nicht nur als Flüchtling, sondern auch als staatenlos anerkannt zu werden. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft muss vor einer Prüfung der Staatenlosigkeit erfolgen, nicht nur, weil der Flüchtlingsstatus eine bessere Rechtsstellung verleiht, sondern auch, um eine Kontaktaufnahme mit dem möglichen Herkunftsstaat zu vermeiden. Dennoch ist nicht jede staatenlose Person auch Flüchtling.


In der Schweiz haben als staatenlos anerkannte Personen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich rechtmässig hier aufhalten (Art. 31 AuG). Voraussetzung ist also, dass eine Person legal anwesend ist. Allein aus der Staatenlosigkeit leitet sich kein Aufenthaltsrecht ab. Die Praxis hat die Frage, wann ein Aufenthalt als rechtmässig im Sinne von Art. 31 Abs. 1 AuG gilt, bis jetzt nicht beantwortet. Neben Personen, die als Flüchtlinge ein Aufenthaltsrecht haben, können beispielsweise Personen als staatenlos anerkannt werden, die vorläufig aufgenommen sind und nach einer nichtig erklärten Einbürgerung staatenlos werden, oder Kinder von Personen mit Aufenthaltsrecht, die aufgrund eines Konflikts zwischen den Staatsangehörigkeitsgesetzen des Heimatlandes und der Schweiz staatenlos wurden.


Die Schweiz kennt kein besonderes Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit. Wird ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit eingereicht, so entscheidet das SEM im normalen Verwaltungsverfahren. Andere Staaten, darunter Frankreich oder Spanien, haben dagegen ein besonderes Verfahren. Ein solches erlaubt, Staatenlose zu erkennen, ihren Bedürfnissen Rechnung zu tragen und ihnen effektiven Zugang zum Status gewähren zu können, der besonderen Schutz bietet.


Staatenlose und Flüchtlinge haben ähnliche Bedürfnisse und in der Schweiz auch eine ähnliche Rechtsstellung. Wie Flüchtlinge sind Staatenlose auf besonderen Schutz angewiesen. Dennoch dürfen die beiden Status nicht vermischt werden. Es braucht ein einfaches und leicht zugängliches Verfahren, um Staatenlose zu identifizieren sowie ein gesichertes Aufenthaltsrecht, unabhängig davon, ob sich eine staatenlose Person rechtmässig in der Schweiz aufhält. Schliesslich müssen Staatenlose im Sinne einer dauerhaften Lösung erleichterten Zugang zur Staatsangehörigkeit haben. In der Schweiz besteht Handlungsbedarf.

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