Einen Tag nach der Abstimmung über die Asylgesetzreform hat die Parteispitze der FDP ihre neue Migrationsstrategie präsentiert. Unter anderem forderte sie, dass Kriegsvertriebene nicht mehr vorläufig aufgenommen werden, sondern den vorübergehenden Schutzstatus (Ausweis S) erhalten sollen. Solche Schutzbedürftige – so die FDP – würden kein normales Asylverfahren durchlaufen und hätten kein Anrecht auf Sozialhilfe. Sobald dieser Schutzstatus aufgehoben würde, müssten die Betroffenen die Schweiz verlassen.
Was steckt hinter diesen Aussagen und diesem unbekannten und bis heute noch nie angewendeten Status?
Kein normales Asylverfahren?
Der Bundesrat kann beschliessen, dass einer bestimmten Gruppe (z.B. Personen aus einem Land mit Bürgerkrieg) vorübergehender Schutz gewährt wird. In einem kurzen Gespräch nach der Ankunft der schutzsuchenden Person in der Schweiz, stellt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe fest und gewährt ohne weiteres Verfahren den Schutzstatus S. Nur wenn die Person darlegen kann, dass sie offensichtlich persönlich und asylrelevant verfolgt wird, erhält sie den vorteilhafteren Flüchtlingsstatus. Gegen diesen Entscheid kann grundsätzlich keine Beschwerde erhoben werden. Gehört die Person nicht zur definierten Gruppe, durchläuft sie das normale Asylverfahren. Laufende, vor dem Beschluss des Bundesrates begonnene Asylverfahren dieser Personengruppe werden sistiert und der betroffenen Person der Schutzstatus S gewährt.
Auf Rückführung ausgerichtet?
Hebt der Bundesrat seinen Entscheid über den vorübergehenden Schutz auf, können die betroffenen Personen dazu schriftlich Stellung nehmen. Wird dabei eine bestehende persönliche Verfolgung geltend gemacht, findet eine Anhörung zu den Asylgründen statt und ein reguläres Asylverfahren wird durchgeführt. In den anderen Fällen verfügt das SEM die Wegweisung.
Ist der Entscheid des Bundesrates auch nach fünf Jahren noch gültig, da die Situation im Herkunftsstaat keine Rückkehr zulässt, erhalten die Schutzbedürftigen eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis). Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie im Gegensatz zu vorläufig Aufgenommenen keinerlei Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Nach zehn Jahren kann eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) erteilt werden.
Kein Anrecht auf Sozialhilfe?
Schutzbedürftige erhalten während den ersten 5 Jahren grundsätzlich dieselbe Sozialhilfe wie Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene. Diese ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich, wobei sie meist deutlich weniger Geld erhalten als Einheimische. Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren erhalten sie dieselbe finanzielle Unterstützung wie SchweizerInnen und Flüchtlinge.
Vorteilhafterer Familiennachzug als vorläufig Aufgenommene?
Wurde eine Familie durch die Flucht getrennt und erhielt ein Familienangehöriger in der Schweiz den Schutzstatus, können die übrigen Familienmitglieder grundsätzlich in den Status einbezogen werden und allenfalls in die Schweiz einreisen. Diese Regelung lehnt sich somit stark an die Familienzusammenführung von Flüchtlingen an und ist vorteilhafter als die Regelungen von vorläufig Aufgenommenen. Diese «Bevorzugung» will die FDP jedoch aufheben.
Fazit
Tatsächlich ist das Verfahren für Schutzbedürftige auf den ersten Blick einfacher und schneller. Dem stehen jedoch gewichtige Nachteile insbesondere für Flüchtlinge gegenüber: Gegen die Anordnung des Schutzstatus kann keine Beschwerde erhoben werden. Die Personen haben fünf Jahre lang keinerlei Anspruch auf Integrationsmassnahmen, was den derzeitigen Bemühungen des Bundes zur Integration von Geflüchteten diametral entgegensteht. Wird der Schutzstatus aufgehoben, ist zu erwarten, dass in den meisten Fällen ein reguläres Asylverfahren durchgeführt wird (wobei die Sachverhaltsabklärung nach so einer langen Zeit zusätzlich erschwert ist) oder dass die Personen bereits über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen. Es ist demnach äusserst fraglich, ob dieser Status in der heutigen Form den aktuellen Ansprüchen – auch denjenigen der FDP – gerecht werden würde.
Comments