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  • Fabienne Bretscher

Dürfen Familien nach Italien zurückgeführt werden?

Vor etwas mehr als zwei Jahren sorgte ein Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Thema Dublin-Rückführungen von der Schweiz nach Italien für grosse Diskussionen. Das Tarakhel-Urteil hielt fest, dass die Schweiz durch die Rückführung einer Familie nach Italien das Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) verletze, wenn sie nicht vorgängig bestimmte Zusicherungen einholt. Aufgrund der Überlastung des italienischen Asylsystems sei die Schweiz verpflichtet, mittels einer individuellen Garantie sicherzustellen, dass die Familie gemeinsam und unter kindgerechten sowie menschenwürdigen Umständen untergebracht werde. Dies bedeutet, dass die Schweiz das Asylgesuch selbst prüfen muss und die betroffene Person nicht automatisch zurückführen darf, wenn eine solche Garantie nicht eingeholt werden kann. Es überrascht deshalb nicht, dass viele diesen Entscheid als wesentliche Kritik am Dublin-System werteten.


Für den Direktor des damaligen Bundesamts für Migration jedoch stellte das Urteil des EGMR nicht das Dublin-System grundsätzlich in Frage, sondern bedeutete lediglich, dass die Schweiz ein effizientes und pragmatisches Verfahren mit Italien ausarbeiten müsse, um weiterhin Familien nach Italien zurückschicken zu können. Italien verfasste in der Folge ein Rundschreiben an alle Dublin-Staaten, das die kindgerechte Unterbringung für Familien zusichert sowie eine Liste mit verfügbaren Plätzen in Familienunterkünften beinhaltet, welche regelmässig aktualisiert wird. Nach Ansicht der Schweiz kann dies als individuelle Garantie im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gewertet werden, weshalb weiterhin Rückführungen von Familien nach Italien stattfinden. Ob die italienische Liste wirklich eine genügende Garantie darstellt, ist jedoch umstritten. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass keine EMKR-Verletzung vorliege, sofern die Rückführung einer Familie den italienischen Behörden angekündigt wurde und diese die betroffenen Personen als Familie registriert hätten. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe jedoch kommt in einem kürzlich veröffentlichten Bericht zum Schluss, dass keine Transparenz darüber bestehe, welche konkreten Plätze für die betroffenen Personen reserviert seien und ob die Familien tatsächlich in einer der angegebenen Unterkünfte untergebracht würden. Bedenkt man, dass der EGMR im Tarakhel-Urteil „detaillierte und glaubwürdige Informationen zur spezifischen Unterkunft, zu den materiellen Unterbringungsbedingungen sowie zur Wahrung der Einheit der Familie“ gefordert hatte, so erscheint die Qualifikation des Rundschreibens und der Liste als „individuelle Garantie“ in der Tat fragwürdig. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht selbst bereits zweimal festgehalten, die Liste sei nicht mehr genügend aktuell – nach sechs bzw. nach neun Monaten.


In einem Ende Oktober veröffentlichten Entscheid betreffend eine alleinstehende Mutter und ihre heute 13-jährige Tochter, welche im Mai dieses Jahres aus der Schweiz nach Italien zurückgeführt wurden, hielt der EGMR nun aber fest, dass an der Praxis der Schweizer Behörden nichts auszusetzen sei. Der EGMR führte aus, dass die Schweiz keinen Grund habe, daran zu zweifeln, dass die in der von den italienischen Behörden veröffentlichten Liste aufgeführten Plätze der Familie bei ihrer Ankunft in Italien nicht zur Verfügung stehen würden. Zudem hätte sich die Familie seit ihrer Rückführung nach Italien nicht über die Unterbringungsbedingungen beschwert.


Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zur Tarakhel-Rechtsprechung und zeugen von einer sehr kurzsichtigen Perspektive: Obwohl Italien die Strukturen für Familien ausgebaut hat, leben insbesondere auch Personen, welchen Schutz gewährt wurde, oft auf der Strasse, da sie vom Staat keinerlei (finanzielle) Unterstützung erhalten. Zudem ist das italienische Asylsystem, trotz verschiedener Bemühungen zur Umverteilung der Schutzsuchenden, noch immer völlig überlastet und dies wird durch die überdurchschnittlich hohe Anzahl an Rückführungen aus der Schweiz nur verschärft.

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