Im Januar 2018 ersuchte eine türkische Journalistin am Flughafen Zürich um Asyl in der Schweiz. Sie machte geltend, sie sei wegen ihrer journalistischen Tätigkeit und angeblichen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation festgenommen und inhaftiert worden. Die Journalistin reiste aus der Türkei über Georgien nach Brasilien – wo sie sich mit einem Touristenvisum aufhielt – und wenig später in die Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf ihr Asylgesuch nicht ein, da die Journalistin nach Brasilien zurückkehren könne. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, da das SEM nicht genügend abgeklärt hat, ob die Journalistin von Brasilien auch tatsächlich vor einer Rückschiebung in die Türkei geschützt wird. An diesem Verfahren lässt sich die Komplexität und Verworrenheit des Asylrechts in der Schweiz exemplarisch aufzeigen.
Sichere Drittstaaten
Der Bundesrat kann Staaten bezeichnen, bei welchen im Grundsatz nicht davon auszugehen ist, dass Personen im Sinne des Asylgesetzes verfolgt werden. Ausschlaggebend für die Aufführung auf dieser Safe-Country-Liste sind die politische Stabilität, die Einhaltung der Menschenrechte, die Einschätzung der EU und des UNHCR sowie andere landesspezifische Eigenheiten. Aktuell sind 44 Länder auf dieser Liste aufgeführt. Brasilien ist darauf nicht zu finden.
Schutzsuchende, welche aus anderen Drittstaaten in die Schweiz reisen, können ebenfalls dorthin zurückgeschickt werden. Das SEM muss aber in jedem Einzelfall prüfen, ob effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht. Dies hat es im Fall der türkischen Journalistin in unzureichender Weise getan. Wäre die Journalistin aus einem Land in die Schweiz eingereist, welches auf der Liste aufgeführt wird (z.B. Senegal), hätte das SEM a priori davon ausgehen dürfen, dass sie dort geschützt ist, wobei diese Schutzvermutung auch dann umgestossen werden kann.
Kettenabschiebung
Das Rückschiebungsverbot besagt, dass keine Person zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in welchem sie Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt ist. Im beschriebenen Fall ist aber nicht nur zu prüfen, ob in Brasilien selber Schutz vor Verfolgung der türkischen Behörden besteht, sprich, ob die Journalistin dort effektiv um Asyl ersuchen kann. Es ist auch zu prüfen, ob Brasilien die Journalistin zum Beispiel aufgrund internationaler Verträge oder der dortigen Rechtsprechung zurück in die Türkei überstellen würde oder, dass die Journalistin nach Georgien überstellt würde, und Georgien sie dann weiter in die Türkei wegweisen würde. Die Schweiz ist verpflichtet, auch solche sogenannte Kettenabschiebungen zu berücksichtigen und zu verhindern.
Asylverfahren im Transit-Bereich
In den Medien wurde fälschlicher Weise berichtet, dass die türkische Journalistin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in die Schweiz einreisen dürfe. Die Journalistin hat ihr Asylgesuch am 16. Januar 2018 am Züricher Flughafen gestellt, wo auch ihr Verfahren durchgeführt wird. In «technischer Hinsicht» war sie bis vor kurzem noch nicht in die Schweiz eingereist. Das SEM muss innerhalb von 20 Tagen einen Asylentscheid fällen, ansonsten darf die Person in die Schweiz einreisen. Insgesamt darf eine asylsuchende Person höchstens 60 Tage im Transitbereich des Flughafens festgehalten werden, beispielsweise, um das Beschwerdeverfahren abzuwarten.
Nach dem Asylgesetz ist nicht klar, was geschieht, wenn die Entscheidung des SEM – wie im Falle der türkischen Journalistin – vom Bundesverwaltungsgericht kassiert wird. Eine Mehrzahl der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass dem SEM nochmals 20 Tage für den Erlass einer Entscheidung zur Verfügung stehen, wenn die absolute Frist von 60 Tagen noch nicht abgelaufen ist. Die Journalistin konnte hingegen in der Zwischenzeit in die Schweiz einreisen.
Verworrenes Asylgesetz
Dieser Einzelfall zeigt auf, wie verworren das Schweizer Asylrecht ist. So entscheiden diverse Listen, internationale Verträge und die Gerichtspraxis anderer Länder sowie Fristen und die hiesige Rechtsprechung, ob jemand in der Schweiz überhaupt ein Asylverfahren durchlaufen darf. Das Verfahren zur Klärung ob es sich bei der türkischen Journalistin um einen Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention handelt, hat noch nicht einmal begonnen.
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